Abgekürzte Kündigungsfrist während der Probezeit nur bei eindeutiger Formulierung in Vertrag zulässig (23.03.2017)

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist…(BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15)