Abmahnung wegen Anzeige einer Gefährdungslage nach § 16 ArbSchG unzulässig (20.09.2018)

Das Arbeitsgericht Göttingen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen darf, wenn der Arbeitnehmer mittels einer sogenannten Gefährdungsanzeige auf einen Personalmangel aufmerksam macht. Laut Gericht gilt bei der Anzeige einer Gefährdungslage durch einen Arbeitnehmer grundsätzlich ein subjektiver Maßstab.(Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 14.12.2017 – 2 Ca 155/17)