Abschreckende Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch durch öffentlichen Arbeitgeber begründet Entschädigungsanspruch (07.07.2015)

Erhält ein schwerbehinderter Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und wird ihm aber zugleich mitgeteilt, dass seine Bewerbung nach der „Papierform“ nur eine geringe Erfolgsaussicht hat, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Dem Bewerber steht in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch in Höhe eines Bruttomonatsgehalts…(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2014 – 1 Sa 13/14)