Abstand eines Trompetenbaums zum Nachbargrundstück von mindestens zwei Metern (27.12.2024)
Ein Trompetenbaum muss nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 b des Nachbargesetzes von Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück von zwei Metern haben. Es handelt sich dabei nicht um einen stark wachsenden Baum, so dass kein Abstand von mindestens vier Metern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NRW eingehalten werden muss. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
(LG Kleve, Urteil vom 29.08.2024 – 6 O 204/23)