Ärztliches Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft schließt nicht Tätigkeit als Schöffin aus (17.02.2025)
Das ärztliche Beschäftigungsverbot für eine Schwangere gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG schließt eine Tätigkeit als Schöffin nicht aus. Nimmt die Schöffin weiter an der Verhandlung teil, so liegt darin keine gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 13.09.2021 – 5 StR 161/21)
