Alkoholabhängigkeitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel nicht als Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts anzusehen (19.03.2015)

Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinemn eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruchn auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingtn auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an…(BAG, Urteil vom 18.03.2015 – 10 AZR 99/14)