Allgemeiner Rentenwert (Ost) verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz (21.01.2015)

Das Sächsische Landessozialgerichts hat entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.(Sächsisches LSG, Urteil vom 06.01.2015 – L 5 R 970/13)