Angebliches Auftreten von Beschwerden halbes Jahr nach Drohanruf und Geltendmachung des Vorfalls Jahre später spricht nicht für Vorliegen eines Arbeitsunfalls (12.12.2023)

Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn die Betroffene zwar einen Drohanruf auf Arbeit erhält, danach aber normal weiterarbeitet und erst Jahre später geltend macht, dass ein halbes Jahr nach dem Drohanruf gesundheitliche Beschwerden auftraten. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 – L 10 U 129/23)