Annahme einer Bedarfsgemeinschaft setzt zwingend Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus (18.08.2015)

Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.(SG Stuttgart, Beschluss vom 29.08.2014 – S 18 AS 4309/14 ER)