Anschaffung einer Notbevorratung stellt keinen unabweisbaren Bedarf gemäß SGB II dar (14.08.2018)

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch in Ermangelung einer Erwerbstätigkeit eines Hilfebedürftigen die Anschaffung einer Notbevorratung keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellt.(SG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2018 – S 3 AS 5445/17)