Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch bei neuer Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit auf sechs Wochen beschränkt (11.12.2019)
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann aufn die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehendern Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheitn auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit desn Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn dien erste…(BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18)