Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins besteht nur für tatsächlich notwendige Kosten (09.02.2018)
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass sich der Anspruch auf Erstattung von Kosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins nur auf die tatsächlich „notwendigen“ Kosten beschränkt.(SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2018 – S 1 KO 24/18)