Anspruch auf Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind besteht nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (19.11.2014)
Das Jobcenter muss Fahrtkosten, die einem Leistungsberechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem eigenen Kind entstehen, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.(BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R)