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Arbeitgeber müssen Betriebsrente nicht automatisch an den Kaufkraftverlust anpassen (29.10.2025)

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

(BAG, Urteil vom 28.10.2025 – 3 AZR 24/25)