Arbeitgeber muss rechtzeitig auf Verfall von Resturlaub hinweisen (20.02.2019)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.(BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15)