Arbeitnehmer hat auch bei Kurzarbeitszeiten Anspruch auf normales Arbeitsentgelt (14.12.2018)
Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt. Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen…(EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17)