Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis (14.06.2018)
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Ein getackertes Zeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017 – 5 Sa 314/17)