Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen nicht vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes ausgenommen werden (30.01.2017)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit bedürfen.(BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 6 AZR 442/16)