Arbeitnehmer muss bei Verdachtskündigung ausreichende Frist zur Stellungnahme gegeben werden (16.04.2018)

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei u.a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun, muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören. Dabei ist ihm angemessen Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren…(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 – 3 Sa 398/17)