Arbeitnehmer muss für bessere Schlussbeurteilung im Arbeitszeugnis entsprechende bessere Leistung vortragen und beweisen können (18.11.2014)
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich…(BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13)