Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht an Arbeitgeber herausgeben (05.07.2018)

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht seine private Mobilfunknummer herausgeben muss.(Thüringer LAG, Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17)