Arbeitsgericht bestätigt Kündigung bei Weigerung mit „Puffauto“ zu fahren (15.10.2015)
Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist unwirksam, die ordentliche Kündigung dagegen ist wirksam.(ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2015 – 2 Ca 1765/15)