Arbeitszeugnis darf nicht mit „Kinderschrift“ oder „gekippt“ unterschrieben werden (02.05.2017)
Der Arbeitgeber darf ein Arbeitszeugnis weder mit einer Art „Kinderschrift“ unterschreiben, noch darf die Unterschrift von links oben nach rechts unten „gekippt“ sein. Hat sich der Arbeitgeber durch einen Vergleich zur Anfertigung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, kann die ordnungsgemäße Unterschriftsleistung mit Zwangsmitteln erzwungen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.(OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016 – 4 Ta 118/16)