Arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen kann zur Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages führen (05.02.2016)

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages, sei es eine Lebens-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, sollte bei der Beantwortung von Fragen im Antrag besondere Sorgfalt verwendet werden. Erlangt der Versicherer später Kenntnis von verschwiegenen Vorerkrankungen, ist die Erhebung eines mitunter erheblichen Risikozuschlages rückwirkend ab Vertragsbeginn noch die für den Versicherungsnehmer…(LG Coburg, Urteil vom 02.09.2015 – 12 O 308/15)