Atemwegserkrankung eines Karosseriemeisters ist als Berufskrankheit anzuerkennen (19.07.2017)

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Bei der Prüfung der Kausalität zwischen Schadstoffexposition und Atemwegserkrankung ist zu berücksichtigen, dass die Versicherten in dem gesundheitlichen Zustand geschützt sind, in dem sie mit dem gefährdenden Stoff…(Hessisches LSG, Entscheidung – L 3 U 59/13)