Atemwegsinfektion einer Sonderschulerzieherin kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden (06.10.2015)

Eine Sonderschulerzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Eine Berufskrankheit ist daher nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.(Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 – L 3 U 54/11)