Auch gemeinnütziger Verein muss sich bei Ausbildungsvergütung an Tariflöhnen orientieren (04.05.2015)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht rechtfertigt, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen. Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 % unter den tariflichen Sätzen liegt, ist allerdings noch nicht zwingend unangemessen….(BAG, Urteil vom 29.04.2015 – 9 AZR 108/14)