Auch „schwieriger“ Langzeitarbeitsloser hat Anspruch auf Urlaub (16.01.2017)

Ein Jobcenter muss die Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit eines Langzeitarbeitslosen erteilen, soweit hierdurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierung unbotmäßigen Verhaltens des Arbeitslosen hat bei dieser Entscheidung zu unterbleiben. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.(SG Dortmund, Urteil vom 16.12.2016 – S 19 AS 3947/16)