Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Pflege der schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter stellt kein sozialwidriges Verhalten dar (15.01.2019)

Löst eine Angestellte das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber auf, um ihre schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter pflegen zu können, stellt dies nicht zwingend ein sozialwidriges Verhalten dar. Zwar sind selbst bei einer Pflegestufe II Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Bei einer Arbeit im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten, bei denen die Einsatzzeiten erst vier Tage vor…(LSG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 162/17)