Aufnahmeanspruch in Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit (12.10.2017)
Schauspieler müssen von der Bundesagentur für Arbeit in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufgenommen werden. Das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen können, nur dann in die Vermittlungskartei für Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstest bei der ZAV erfolgreich durchlaufen…(BSG, Urteil vom 12.10.2017 – B 11 AL 24/16 R)