Ausreichende Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum bei 244 vergeblichen Wohnungsbewerbungen innerhalb von 2 ½ Jahren (19.06.2024)

Wer als Mieter in Berlin innerhalb von zweieinhalb Jahren 244 vergebliche Wohnungsbewerbungen hatte, kommt seiner Obliegenheit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum ausreichend nach. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Existenz der Mietenbegrenzungsverordnung, der Kappungsgrenzenverordnung und der Kündigungsschutzklausel-Verordnung das Bestehen einer Wohnungsnot in Berlin feststeht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

(LG Berlin, Urteil vom 25.01.2024 – 67 S 264/22)