Ausschluss vom Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei wegen zu geringer Körpergröße verstößt gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (27.03.2015)

Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat einer Frau mit einer Körpergröße von 1,58 Metern eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen, nachdem ihre Bewerbung für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei wegen der Mindestkörperlängenanforderung nicht berücksichtigt wurde.(VG Schleswig, Urteil vom 26.03.2015 – 12 A 120/14)