Auto vor statt in der Garage geparkt: Fahrzeugbesitzer muss durch Diebstahl entstandenen Schaden teilweise selbst tragen (01.11.2018)

Parkt ein Fahrzeugbesitzer sein Auto vor anstatt wie in den Versicherungsbedingungen vereinbart in der Garage, kann er dazu verpflichtet sein, einen durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schaden selbst zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor.(LG Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018 – 11 O 217/18)