Automatisierter Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen nicht verfassungswidrig (24.04.2015)
Bezieher von SGB II-Leistungen müssen den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dies entschied das Bundessozialgericht.(BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R)