BAG: Ablehnung eines transsexuellen Bewerbers kann Entschädigungsanspruch aufgrund Benachteiligung wegen „Geschlechts“ oder „sexueller Identität“ begründen (19.10.2016)
Wird ein transsexueller Bewerber aufgrund seiner Transsexualität und damit wegen seines „Geschlechts“ oder „sexuellen Identität“ abgelehnt, so kann dies einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) begründen. Dies setzt gemäß § 22, § 7 Abs. 1 AGG unter anderem voraus, dass der Bewerber Indizien vorträgt und im Bestreitenfall beweist, die mit überwiegender…(BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 8 AZR 421/14)