BAG: Arbeitgeber muss verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht einklagen (07.08.2018)
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einzuklagen. Die Entscheidung über den Beginn einer Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat steht allein dem Arbeitgeber zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 1 AZR 367/15)