BAG: Fehlender Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch spricht nicht zwingend für Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers (13.12.2024)
Der fehlende Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch spricht nicht zwingend für eine Diskriminierung der schwerbehinderten Bewerbers. Die Vermutungswirkung des § 22 AGG greift nicht, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass er die Einladung abgesendet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20)