BAG: Formulierung „in Vollzeit beschäftigt“ im Arbeitsvertrag schließt auf 40-Stunden-Woche (13.10.2015)

Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer „in Vollzeit beschäftigt“ ist, so spricht dies dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 25.03.2015 – 5 AZR 602/13)