BAG: Grundlose Befristung auch acht Jahre nach früherem Arbeitsverhältnis unzulässig (25.01.2019)
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.(BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16)