BAG: Stellenausschreibung mit Bezeichnung „junges und dynamisches Unternehmen“ zulässig (25.10.2018)
Ein junges Unternehmen darf sich in einer Stellenausschreibung als „junges und dynamisches Unternehmen“ bezeichnen. Dadurch werden ältere Bewerber nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 23.11.2017 – 8 AZR 604/16)