BAG: Verstoß gegen Beschäftigungspflicht begründet kein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Lohns (01.12.2017)
Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Beschäftigungspflicht, so steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Lohns zu. Vielmehr wird die finanzielle Absicherung der Nichtbeschäftigung durch die Regeln des Annahmeverzugs gewährleistet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 462/14)