BAG: Wirksame ordentliche Kündigung trotz falscher Kündigungsfrist aufgrund Formulierung „fristgemäß zum“ (11.06.2015)
Eine ordentliche Kündigung ist trotz falscher Kündigungsfrist dann wirksam, wenn sie die Formulierung „fristgemäß zum“ enthält. In diesem Fall kann nämlich der Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten selbst die richtige Kündigungsfrist berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 5 AZR 130/12)