BAG zu vor 2002 erteilten Versorgungszusagen (22.02.2017)

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“n Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligtn den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage istn daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vorn dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn dien Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht…(BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15)