BAG zum Ausschluss von Doppelansprüchen beim Erholungsurlaub nach Arbeitgeberwechsel (16.12.2014)
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmern für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaubn gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnisn und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherern Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig…(BAG, Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13)