BAG zur endgehaltsbezogenen Betriebsrente bei Teilzeit (22.06.2023)

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 221/22)