BAG zur Verwendung von Keylogger zur Überwachung von Arbeitnehmern (31.07.2017)
Besteht kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung, dann ist der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einen dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG* unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.(BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16)