Beachtung von Lehrplanwerken führt bei Musikschullehrern nicht zur Sozialversicherungspflicht (20.03.2018)
Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten haben. Dies entschied das Bundessozialgericht und gab damit einer Stadt als Trägerin einer Musikschule Recht. Anderslautende…(BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R)