Behinderung der Garagenzufahrt durch Falschparken rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (08.08.2024)

Behindert eines Mieter durch sein Falschparken die Garagenzufahrt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung. In dem Parkverstoß ist eine Eigentumsstörung und keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu sehen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

(Landgericht Berlin II, Urteil vom 17.05.2024 – 63 S 193/23)