Bei Dauernachtarbeit besteht Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auf 30 % (11.12.2015)
Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenenn Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßign ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechenden Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten…(BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14)