Bei Feststellung der Voraussetzungen für Merkzeichens G ist Merkmal „täglich“ nicht wörtlich zu nehmen (28.12.2018)
Für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) bei geistigen Behinderungen und darauf beruhenden Störungen der Orientierungsfähigkeit ist das Merkmal „täglich“ in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D Ziff. 1 f) nicht wörtlich zu verstehen. Vielmehr sind nach Sinn und Zweck der Regelung solche Strecken gemeint,…(SG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2018 – S 6 SB 6943/15)